Die in den vergangenen Jahren gestiegenen Heizkosten sowie Schwankungen am Energiemarkt sorgen nach wie vor für Unsicherheiten bei den Verbrauchern. Viele Haushalte sind bemüht, in den Wintermonaten so viel Energie wie möglich zu sparen. Das liegt nicht zuletzt auch daran, dass die meisten Haushalte keinen genauen Überblick über ihre Heizkosten haben. Mieter erfahren diese beispielsweise oft erst aus der Jahresabrechnung. Das ändert sich künftig mit den Vorschriften der Heizkostenverordnung (HeizKV) zur Installation fernablesbarer Zähler. Vermieter müssen dann ihre Mieter monatlich über den Energieverbrauch informieren. Die AMADEUS Group analysiert eingehend, wie Vermieter bereits vorzeitig profitieren können und welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind.
Die Vorteile fernablesbarer Zähler
Bis 31. Dezember 2026 müssen gemäß § 5 HeizKV in deutschen Mehrfamilienhäusern Wärmezähler oder Heizkostenverteiler sowie Warmwasserzähler per Funk aus der Ferne ablesbar sein. Neben der Fernablesbarkeit wird die Übermittlung unterjähriger Verbrauchsinformationen (uVi) an die Mieter verpflichtend. Indem diese monatlich über ihren Energieverbrauch informiert werden, können sie bei Bedarf kurzfristig Energiesparmaßnahmen ergreifen. Das kommt auch den Vermietern zugute. Diese beteiligen sich seit 2023 beim Gas- und Ölverbrauch an den CO2-Kosten. Diese sind zuletzt jedoch erheblich gestiegen und kosten inzwischen 30 statt 45 Euro pro Tonne. 2025 werden sie weiter auf 55 Euro erhöht.
„Die Installationspflicht der fernablesbaren Zähler betrifft alle Immobilien mit zentraler Heiz- und Warmwasseranlage und mindestens zwei Wohneinheiten. Ausgenommen sind lediglich Gebäude, bei denen eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würden“, erklärt Dirg Parhofer, Geschäftsführer der AMADEUS Group, und ergänzt: „Durch die fernablesbaren Zähler ist es für Service-Personal nicht mehr notwendig, die einzelnen Wohneinheiten zu betreten.“ Die Verbrauchsdaten können entweder aus dem Treppenhaus heraus ausgelesen (Walk-By) oder an einen vorbeifahrenden Messstellen-Mitarbeiter gesendet werden (Drive-By). Die neuen Zähler müssen mit einem Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verbunden werden können, um die Zählerdaten stichtagsgenau zu erfassen und an berechtigte Empfänger zu übermitteln. Durch die Verschlüsselung der Daten ist eine sichere Übertragung gewährleistet. Zudem müssen die Zähler interoperabel, das heißt mit Geräten anderer Hersteller kompatibel sein.
Wie Vermieter hohe Kosten vermeiden
Bei der Installation fernablesbarer Zähler sollten Vermieter sicherstellen, dass sämtliche gesetzlichen Vorgaben der Heizkostenverordnung eingehalten werden. Neben der technischen Umsetzung ist eine umfassende Information der Mieter von zentraler Bedeutung. So muss der Mieter aktiv über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die neuen Verbrauchsinformationen unterrichtet werden. Werden diese beispielsweise in einer App bereitgestellt, ist zusätzlich eine E-Mail-Benachrichtigung erforderlich. Die unterjährige Verbrauchsinformation selbst sollte den Verbrauch in Kilowattstunden (kWh) enthalten, einen Vergleich zum Vormonat und Vorjahresmonat sowie einen Vergleich zum Durchschnittsverbrauch ähnlicher Haushalte.
Es ist wichtig für Vermieter, sich bereits jetzt mit der Installationspflicht für fernablesbare Zähler zu beschäftigen. „Wer frühzeitig plant und handelt, kann nicht nur hohe Nachrüstkosten vermeiden. Durch eine transparente Abrechnung und die Möglichkeit zur individuellen Energieeinsparung tragen Vermieter dazu bei, Kosten zu reduzieren und die Zufriedenheit ihrer Mieter zu stärken“, schließt Dirg Parhofer.